Wohnen ohne Miete zu zahlen kann Steuerstrafen nach sich ziehen

Wohnen ohne Miete zu zahlen kann Steuerstrafen nach sich ziehen

14. Februar 2014 1 Von Jenny

buch_paragraphenzeichen_Steuerrecht_01Deutsches Gerichtsurteil bestätigt: Unentgeltliche Nutzung einer S.L.- Immobilie in Spanien ist „verdeckte Gewinnausschüttung“.

Seit dem 12. Juni 2013 wird die unentgeltliche Nutzung einer SL Immobilie auf Mallorca als „verdeckte Gewinnausschüttung“ deklariert und damit strafrechtlich verfolgt.
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 12.06.2013 entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie zu erheblichen Einkommensteuerforderungen in Deutschland führen kann. Dies betrifft die Immobilien, welche einer spanischen Kapitalgesellschaft gehören und deren Gesellschafter als Nutzer der Immobilie in Deutschland leben.

Das Urteil (I R 109-111/10 vom 12.06.13) legt damit fest, dass die unentgeltliche Nutzung der in Spanien beheimateten Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft (Sociedad Limitada) durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter als verdeckte Auszahlung von Gewinnanteilen zu betrachten sei. Somit würden die Mieteinnahmen dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.
Dieses Urteil ist auch für die Jahre vor 2013 von großer Bedeutung und kann bei vielen Deutschen, die Ihre Ferienimmobilie über eine spanische S.L. erworben haben und der S.L. für die Nutzungsüberlassung der Immobilie keine wie auf dem freien Markt übliche Miete gezahlt haben, zu Steuernachzahlungen führen.

Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindert sich auch nach der neuen deutsch-spanischen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seit dem 01. Januar 2013 nur dann, wenn die Nutzung bereits in Spanien besteuert wird. Denn dann wäre die spanische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
Ab dem 01. Januar 2015 wird zwischen Deutschland und Spanien ein automatischer Informationsaustausch erfolgen, damit eine gerechtere und transparentere Besteuerung gewährleistet ist.