Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien greift ab 2013

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien greift ab 2013

17. Oktober 2012 0 Von Jenny

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen ist in aller Munde, zumindest bei denen die Vermögenswerte in beiden Ländern besitzen oder Einkünfte aus beiden Ländern erzielen. Weil das Doppelbesteuerungsabkommen auch oder besonders den Verkauf von Immobilien betrifft, widmen wir uns ebenso der Thematik und fassen die wichtigsten Informationen für Immobilien-Eigentümer zusammen:

Bisher galt, dass Einkünfte aus Immobilien, in dem Land in dem sich die Immobilie befindet, besteuert werden. Einfach ausgedrückt lag das Recht der Besteuerung in dem Land, in dem sich das Vermögen befindet bzw. erzielt wurde.

Wen betrifft das Abkommen?

Insbesondere bezieht sich das Doppelbesteuerungsabkommen auf die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit. Das Abkommen betrifft Personen oder Gesellschaften, die in Deutschland oder Spanien oder in beiden Ländern ihren Wohnsitz haben.

Wohnsitz bedeutet, dass die natürliche Person in dem Land ihren Lebensmittelpunkt hat oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Bei Gesellschaften ist der Sitz der Geschäftsführung relevant. Personen, die nur Einkünfte (Vermögen) aus Quellen eines Landes beziehen, werden auch nur in dem Land besteuert.

Was betrifft es?

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt die Besteuerung von Einkommen und Vermögen u.a. aus Veräußerungen von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen und dem Vermögenszuwachs. Einkünfte aus unmittelbarer Nutzung, Vermietung und Verpachtung fallen ebenso darunter.

Deutschland rechnet auf die spanischen Steuern an. Dies betrifft die Einkommens-, Vermögens-, und Körperschaftssteuer. Die Doppelbesteuerung soll durch die Anrechnung vermieden werden.

Verkauf einer Immobilie in Spanien

Die Differenz zwischen aktualisierten (mittels Koeffizienten) Anschaffungskosten der Immobilie (Kaufpreis + weiterer Aufwendungen) und dem Verkaufspreis der Immobilie ist der Gewinn, welcher besteuert wird. Die Steuer wurde bisher von Spanien erhoben. Deutschland behält sich nun zusätzlich ein Recht der Besteuerung vor. Die Besteuerung erfolgt nach deutschem Steuerrecht. Die an Spanien abgeführte Steuer von 21% wird angerechnet.

Natürliche Person verkauft Gesellschaftsanteile

Besteht das Vermögen der Gesellschaft aus mehrheitlich (über 50%) spanischen Immobilien, so wird mit der Übertragung der Anteile dieses ab 2013 in Spanien besteuert. Es ist irrelevant, in welchem Land die Gesellschaft ihren steuerlichen Sitz hat. Ein Freibetrag von 700.000 € besteht pro Person. Auch in Spanien wird die deutsche Steuerbelastung angerechnet.

Die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer

Diese wird nicht von dem Doppelbesteuerungsabkommen betroffen. Dies bedeutet, dass die Steuer in Spanien abgeführt wird. Bei Erbschaften oder Schenkungen wird bei Nicht-Residenten ein Steuersatz bis zu 34% fällig. Bei Residenten wird ein Steuersatz von 1 bzw. 7% erhoben.

Gleichstellung

Die Gleichbehandlung innerhalb des Abkommens besagt, dass eine Person keinen höheren Belastungen, als in dem anderem Land (unter gleichen Bedingungen) ausgesetzt werden dürfe.

Die Europäische Kommission hat diesbezüglich bereits Klage am Europäischen Gerichtshof gegen Spanien eingereicht.

Die Neuerung des Doppelbesteuerungsabkommen greifen ab dem 01.01.2013.