Immobilienkauf auf Mallorca – welche Steuern fallen an?

13. Mai 2011 2 Von Jenny

Bei einem Immobiliengeschäft müssen Kosten für Steuern Berücksichtigung finden. Wir bringen ein wenig Licht ins Dunkel der spanischen Besteuerung bei einem Immobilienerwerb:

Die Mehrwertsteuer (IVA): Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine juristische Person (Firma) und handelt es sich um einen Ersterwerb (Neubau), so wird die IVA erhoben. Für Häuser und Wohnungen sind 7% des Kaufpreises abzuführen.

Die Grunderwerbssteuer (impuesto sobre transmisiones patriomoniales): Sind die Hauptvertragsparteien (Käufer und Verkäufer) natürliche Personen, fällt Grunderwerbssteuer von 7% und keine Mehrwertsteuer an.

Die Beurkundungssteuer (Actos Jurídicos Documentados, AJD): Diese ist bei der notariellen Beurkundung zu bezahlen und beträgt auf den Balearen 1% des Immobilienwerts. Außerdem muss schriftlich aufgeführt werden, in welcher Form die Zahlung erfolgt ist.

Die Bodenzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, Plusvalía): Die Wertsteigerung des Katasterwerts von Grund und Boden wird hierdurch besteuert und ist durch den Verkäufer rechtlich abzuführen. In der Praxis wird diese aber auch durch den Käufer übernommen. Dies bleibt Verhandlungssache. Berechnungsgrundlage ist der Katasterwert und der Zeitraum, in dem sich die Immobilie im Besitz des Eigentümers befand.

Spekulationssteuer (Retención): Der Gewinn, welcher zwischen dem An-und Verkauf vom Verkäufer erzielt wurde, wird mit 18% versteuert. Den Käufer betrifft dies nur indirekt, da der Käufer verpflichtet ist dem Verkäufer (Nichtresident) nur 97% der Kaufsumme auszuzahlen. Die 3% werden als Vorsteuer direkt an das spanische Finanzamt abgeführt.

Die Grundsteuer („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“ – kurz „IBI“): Sie ist einmal jährlich vom Eigentümer zu zahlen und bemisst sich nach dem Katasterwert.

Nach Eigentumsübergang muss die Immobilie bei der jährlichen Steuererklärung mit angegeben werden. Die Immobilie kann unbeschränkt oder beschränkt besteuert werden. Beschränkt steuerpflichtig bedeutet, daß die Immobilie nur zeitweise (Ferienimmobilie) genutzt wird.  Als spanischer Resident oder wenn Sie sich länger als 183 Tage / Jahr in Spanien aufhalten sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig.

Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte bei einem Immobilienkauf ist immer eine umfangreiche, fachliche Beratung  notwendig.

 

Stand der Angaben: Mai 2011

Quelle Foto: http://www.flickr.com/photos/schnurrbart/102134092/